Richtlinien für Untersuchungs-/RichterInnen und
DolmetscherInnen
Zielsetzung
Die folgenden Richtlinien wurden vom Verband der Zürcher
Gerichtsdolmetscher und -Übersetzer VZGDÜ erarbeitet
und sollen dazu dienen, die anspruchsvolle Arbeit von RichterInnen
und DolmetscherInnen bei der Beurteilung fremdsprachiger Angeklagter
zu erleichtern und eine Vereinheitlichung der Praxis herbeizuführen.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage für das Dolmetscher- und Übersetzungswesen
im Kanton Zürich (für kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden)
bilden die Dolmetscherverordnung (DolmV) vom 26./27.
November 2003 (kantonalzürcherische Loseblattsammlung 211.17)
sowie das Reglement der Fachgruppe Dolmetscher- und Übersetzungswesen
vom 18. Februar 2004, die beide via Internet (www.obergericht-zh.ch/Formulare
und Merkblätter/Dolmetscherwesen) heruntergeladen werden können.
Dort finden sich Hinweise für die Voraussetzungen für die
Aufnahme ins Dolmetscher-verzeichnis (§ 10 DolmV), das Aufnahmeverfahren
(§ 9 DolmV), Rechte und Pflichten der DolmetscherInnen sowie die
Entschädigung (§§ 16 ff. DolmV mit Anhang).
Verdolmetschung
Es wird eine möglichst wortgetreue Verdolmetschung angestrebt.
Dies ist eine sehr schwierige Aufgabe, denn sie erfordert eine getreue
Wiedergabe des Gesagten, die zugleich dessen Sinn fassbar macht (z.B.
bildhafte Ausdrücke oder Sprichwörter). Wirre und mehrdeutige
Aussagen sollen auch in der Verdolmetschung als solche wiedergegeben
werden. Es ist nicht Aufgabe des Dolmetschers, die Aussage zu glätten.
Auch eine ungeordnete, widersprüchliche Haltung des Angeschuldigten/Angeklagten
soll zum Ausdruck kommen. Der/die DolmetscherIn, aber auch der/die
RichterIn soll nicht denken, die Verdolmetschung sei unzulänglich,
wenn ihr Inhalt zunächst konfus erscheint. Der/die DolmetscherIn
darf eine Erklärung mitliefern, wenn dadurch der Sinn einer Aussage
verständlicher wird. Er/sie darf auch darauf hinweisen, dass etwas
unübersetzbar ist. Schliesslich ist auch ein Blick in ein Wörterbuch
gestattet. Es ist aber letztlich Aufgabe jener Person, welche die Befragung/Verhandlung
führt, bei Unklarheiten zurückzufragen und andere, (allenfalls)
klarere Fragen zu stellen.
Geduld
Gerichtsverhandlungen dauern mit fremdsprachigen Angeschuldigten/Angeklagten
länger. Dies ist bei der Ansetzung der Verhandlung wie auch während
der Verhandlung zu berücksichtigen. Bisweilen braucht es zusätzliche
Fragen oder Erläuterungen, welche Zeit kosten. Kulturbedingte,
langfädige Ausführungen zu Nebenpunkten sind manchmal nicht
zu vermeiden.
Direkte Rede
Der/die RichterIn soll direkt zum Angeschuldigten/Angeklagten
sprechen. Er/sie soll mit diesem Augenkontakt haben. Die Frage muss
lauten: "Waren Sie am Samstag in Basel?" und nicht mit Blick
auf den/die DolmetscherIn: "Fragen Sie den Angeschuldigten/Angeklagten,
ob er am Samstag in Basel war". Diese direkte Rede gilt auch für
die Antwort des Angeschuldigten/Angeklagten. Der/die DolmetscherIn
soll antworten: "Ich war am Samstag nicht in Basel" und nicht "der
Angeklagte sagt, er sei am Samstag nicht in Basel gewesen".
Einfachheit
Der/die RichterIn soll eine einfache Sprache verwenden. Eine
einfache, gut verständliche Sprache erfordert klares (Voraus-)
Denken sowie die Verwendung geläufiger Wörter und kurzer
Sätze. Fachausdrücke sollten möglichst vermieden werden.
Es soll Satz für Satz übersetzt werden. Auch bei der Antwort
des Angeschuldigten/Angeklagten soll darauf geachtet werden, dass satzweise
verdolmetscht wird. Es darf nicht eine ganze Geschichte abgewartet
werden. Es ist angezeigt, den Angeschuldigten/Angeklagten bereits nach
dem ersten Satz zu unterbrechen, diesen zu verdolmetschen und dann
den nächsten Satz zulassen.
Unparteilichkeit
Der/die DolmetscherIn soll keine Partei ergreifen. Selbst
wenn der Angeschuldigte/Angeklagte, der ein Landsmann des Dolmetschers
sein kann, sich ungebührlich aufführt oder sinnlos bestreitet,
ist es nicht Aufgabe des Dolmetschers, auf den Angeschuldigten/Angeklagten
einzuwirken. Es liegt auch nicht am Dolmetscher, den Angeschuldigten/Angeklagten
zu einem Geständnis zu bewegen oder ihn zur Höflichkeit zu
ermahnen. Der Dolmetscher ist ein unparteiischer Teilnehmer der Gerichtsverhandlung,
dessen Funktion es ist, deren Ablauf genau und zuverlässig wiederzugeben.
Der Dolmetscher hat während den Verhandlungen persönliche
Kommentare zu unterlassen und er soll auch nicht dazu aufgefordert
werden. DolmetscherInnen haben in den Ausstand zu treten, wenn sie
durch die Annahme oder Fortführung eines Auftrages in einen Gewissenskonflikt
geraten oder sich befangen fühlen.
Feedback
Die DolmetscherInnen (insbesondere die Neueren) sollen nach der Verhandlung einen
kurzen Feedback erhalten (besonders gut, Schwierigkeiten, Ausrutscher, Verbesserungsvorschläge,
Aushändigung von Instruktionsmaterial, etc.).
Wartezeit
Es soll darauf geachtet werden, dass sich die DolmetscherInnen
vor dem Gerichtssaal nicht in Gespräche mit den Parteien verwickeln
lassen müssen. Die DolmetscherInnen sind weder Verteidiger noch
Sozialarbeiter für den Angeschuldigten/Angeklagten.
Schweigepflicht
DolmetscherInnen sind verpflichtet, keine Informationen über
Personen, Firmen, Institutionen etc. weiterzugeben. Sie dürfen Unterlagen,
die sie bekommen haben, niemandem weiterleiten (Art. 320 des Strafgesetzbuches:
Amtsgeheimnis). Unterlagen, die DolmetscherInnen beispielsweise zur Vorbereitung
einer Befragung oder Verhandlung erhalten haben, sind der auftraggebenden
Behörde oder Person unaufgefordert zurückzugeben.
Befähigung
Die GerichtsdolmetscherInnen sollen nur Aufträge annehmen,
für welche sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzen und die sie auf hohem Niveau ausführen können. Die
DolmetscherInnen sind für die Richtigkeit ihrer mündlichen
und schriftlichen Übersetzungen verantwortlich und haben allfällige
Fehler (z.B. ein akustisch bedingtes Missverständnis) sofort zu
berichtigen.
Persönliche Erfüllungspflicht
Sollte der/die DolmetscherIn nicht in der Lage sein, einen Auftrag
anzunehmen, darf er/sie einen/eine Kollegen/in weiterempfehlen. Der Dolmetscher
darf nicht einen Auftrag annehmen und dann – ohne vorherige Rücksprache
mit dem Aufraggeber – einen anderen Dolmetscher bitten, diesen
an seiner Stelle auszuführen.
Bestätigung
Der Auftrag sollte vom Auftraggeber schriftlich bestätigt
werden, vorzugsweise mit der Angabe der geplanten Einsatzdauer und der
dem/der DolmetscherIn geschuldeten Ausfallentschädigung bei Annullierung
des Auftrags. Alle für den Auftrag relevanten Unterlagen (z.B. Anklageschriften)
sollten der Bestätigung beigelegt sein.
Zürich, 31. Oktober 2004
Im Namen des Vorstandes VZGDÜ
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